Mit soeben den Beteiligten bekanntgegebenem Beschluss hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf einen heute gestellten Eilantrag abgelehnt, mit dem eine Vertreterin eines Bürgerbegehrens die für Montag geplante Fällung von 19 Alleebäumen an der Mercatorstraße in Duisburg verhindern wollte. Das ebenfalls am heutigen Tag initiierte Bürgerbegehren setzt sich für den Erhalt dieser Bäume ein, deren Fällung der Rat der Stadt Duisburg am 2. März 2015 beschlossen hatte. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, nach den gesetzlichen Regelungen komme ausschließlich solchen Bürgerbegehren eine Sperrwirkung zu, deren Zulässigkeit bereits durch den Rat festgestellt worden sei. Das sei bei dem – heute erst eingereichten  - Bürgerbegehren nicht der Fall. Auch nach Treuegesichtspunkten sei die Stadt nicht daran gehindert, die von ihr beschlossene Fällung der Bäume umzusetzen. Grenzen ergäben sich erst, wenn dem Handeln der Stadt die Zielsetzung zugrunde läge, dem Bürgerentscheid zuvor zu kommen und damit eine Willensbildung auf direkt-demokratischem Weg zu verhindern. Für eine solche Treuwidrigkeit sei aber nichts ersichtlich, denn das Bürgerbegehren habe sich erst formiert, als die Stadt die Umsetzung der Ratsentscheidung durch Fällung der Bäume am Montag, dem 16. März 2015, bereits angekündigt hatte.

Mit ebenfalls den Beteiligten soeben bekanntgegebenem Beschluss hat die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf einen am heutigen Nachmittag eingereichten Eilantrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland – Landesverband Nordrhein-Westfalen - (BUND) als unzulässig abgelehnt. Der BUND hatte sich gegen einen Bescheid gewandt, mit dem die Stadt Duisburg für die Fällung der Alleebäume eine Befreiung von landschafts- und naturschutzrechtlichen Fällverboten erteilt hatte. Die Kammer hat entschieden, der BUND sei nicht antragsbefugt. Weder aus Vorschriften des Landschaftsgesetzes NRW noch aus Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes lasse sich eine Antragsbefugnis ableiten.

Die Rechtmäßigkeit der Baumfällung als solche war nicht Gegenstand der gerichtlichen Verfahren.

Gegen beide Beschlüsse ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster möglich.

Aktenzeichen:
1 L 891/15
25 L 898/15