1. Zahl der Asylverfahren steigt weiter

Die Verfahrensflut im Asylrecht ebbt nicht ab. Gegenüber dem Geschäftsjahr 2013 sind die Eingänge im Jahr 2014 nochmals um 42,50 % angestiegen. Bekanntlich hat sich die Zahl der Asylverfahren von Roma aus dem ehemaligen Jugoslawien beim Verwaltungsgericht Düsseldorf seit 2009 mehr als verzehnfacht. Im Geschäftsjahr 2014 sind erstmals sogar mehr als 2.000 Verfahren dieser Personengruppe eingegangen. Etwa die Hälfte der 2014 eingegangenen Asylverfahren ist den Herkunftsländern Serbien, Makedonien, Kosovo und Bosnien-Herzegowina zuzuordnen. Die Erfolgsquote betrug bei den Klagen auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. der Flüchtlingseigenschaft wie schon in den Vorjahren 0 %. Abschiebeschutz aus gesundheitlichen Gründen wurde in Einzelfällen gewährt.

Signifikant erhöht haben sich 2014 auch die Klagen und Eilverfahren von Asylbewerbern aus anderen Herkunftsländern. Gegenüber 2013 haben sich die Eingänge aus Albanien in etwa verzehnfacht. Während 2013 lediglich 16 Klagen und 10 Eilanträge eingingen, waren es in 2014 145 Klagen und 117 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz. Auch hier liegt der Erfolgsanteil nahe Null. Starke Zuwächse sind auch bei Verfahren von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen zu verzeichnen. Seitdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diesen den Flüchtlingsstatus zuerkennt, sind die Eingangszahlen nunmehr rückläufig.

Eingänge Asylverfahren insgesamt

 

L-Verfahren

K-Verfahren

Summe

Prozentuale

Veränderung

zum Vorjahr

2009

174

760

934

 

2010

421

1494

1915

+ 105,03 %

2011

446

1042

1488

-    22,30 %

2012

926

1628

2554

+   71,64 %

2013

1063

1902

2965

+   16,09 %

2014

1699

2526

4225

+   42,50 %

 

Eingänge Asylverfahren Ehemaliges Jugoslawien

 

L-Verfahren

K-Verfahren

Summe

Prozentuale

Veränderung

zum Vorjahr

2009

39

122

161

 

2010

229

587

816

+ 406,83 %

2011

300

494

794

-      2,70 %

2012

763

1126

1889

+ 137,91 %

2013

772

1103

1875

-      0,74 %

2014

884

1220

2104

+    12,21 %

 

Asylver-fahren 2014

Eingänge

Erledigungen

L-Verfahren

K-Verfahren

L-Verfahren

K-Verfahren

Bosnien-Herzegowina (122)

48

= 884

(52,03 % der gesamten Asyl-L-Eingängen)

74

= 1220

(48,30 % der gesamten Asyl-K-Eingängen)

48

= 824(53,23 % der gesamten Asyl-L-Erledigun-gen)

64

= 1183(56,39 % der gesamten Asyl-K-Erledigun-gen)

Kosovo (150)

56

77

48

78

Makedonien (144)

311

452

298

474

Serbien (133

u. 170)

467

614

428

557

Jugoslawien (138)

2

3

2

10

Summe aller Länder

1699

2526

1548

2098

Von den im Jahr 2014 eingegangenen 1699 L-Asyl-Verfahren sind bereits 98,71 % (= 1677 Verfahren) erledigt. (Stand: 04.03.2015)

Von den im Jahr 2014 eingegangenen 2526 K-Asyl-Verfahren sind bereits 64,25 % (= 1623 Verfahren) erledigt. (Stand: 04.03.2015)

Von den im Jahr 2014 erledigten K-Asyl-Verfahren wurden2087 Verfahren durch Urteil, Gerichtsbescheid und Beschluss erledigt:

Stattgabe

77

3,7 %

teilweise Stattgabe/teilweise Abweisung/teilweise Ablehnung

39

1,9 %

Abweisung/Ablehnung

1188

56,9 %

Zurücknahme

512

24,5 %

Verweisung an ein anderes Gericht

12

0,6 %

Hauptsachenerledigung

214

10,3 %

Verbindung mit einer anderen Sache

45

2,2 %

Von den im Jahr 2014 erledigten 2098 K-Asyl-Verfahren waren anhängig:

bis einschließlich 3 Monate

869

41,4 %

mehr als 3 bis einschließlich 6 Monate

708

33,7 %

mehr als 6 bis einschließlich 12 Monate

393

18,7 %

mehr als 12 bis einschließlich 18 Monate

93

4,4 %

mehr als 18 bis einschließlich 24 Monate

21

1,0 %

mehr als 24 bis einschließlich 36 Monate

14

0,7 %

mehr als 36 Monate

-

-

Von den im Jahr 2014 erledigten L-Asyl-Verfahren wurden 1537 Verfahren durch Beschluss erledigt:

Stattgabe

125

8,1 %

teilweise Stattgabe/teilweise Ablehnung

8

0,5 %

Ablehnung

1328

86,4 %

Zurücknahme

27

1,8 %

Verweisung an ein anderes Gericht

8

0,5 %

Hauptsachenerledigung

31

2,0 %

Verbindung mit einer anderen Sache

10

0,7 %

 

Von den im Jahr 2014 erledigten 1548 L-Asyl-Verfahren waren anhängig:

bis einschließlich 3 Monate

1529

98,8 %

mehr als 3 bis einschließlich 6 Monate

18

1,2 %

mehr als 6 bis einschließlich 12 Monate

-

-

mehr als 12 bis einschließlich 18 Monate

-

-

mehr als 18 bis einschließlich 24 Monate

-

-

mehr als 24 bis einschließlich 36 Monate

-

-

mehr als 36 Monate

1

0,1 %

2. Verschiebebahnhof Dublin: Funktioniert die Verteilung der Flüchtlinge auf die europäischen Staaten?

Im Asylrecht ist seit dem vergangenen Jahr eine deutliche Zunahme sog. Dublin-Verfahren zu beobachten. Bei diesen Verfahren geht es allein um die Feststellung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Staates nach der EU-Dublin-Verordnung und die Überführung des Asylbewerbers dorthin. Die Verfahren sind dem eigentlichen Asylverfahren vorgelagert und führen in vielen Fällen zu einer Verdopplung der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (1. Prüfung des zuständigen Staates, 2. Prüfung des Asylantrags im zuständigen Staat). Das Präsidium des Gerichts hat eine Konzentration der Verfahren in insgesamt vier Kammern vorgenommen, um so eine effiziente Bearbeitung zu gewährleisten. Eilverfahren werden in der Regel binnen Wochenfrist entschieden, sobald alle Unterlagen vorliegen.

3. Dügida: Demokratie und Versammlungsfreiheit

Aus Anlass der seit Anfang Januar 2015 verstärkten Aktivitäten der Gruppierung „Dügida“ durch Versammlungsaufrufe und Aufzüge innerhalb der Landeshauptstadt Düsseldorf war das Verwaltungsgericht Düsseldorf wiederholt berufen, in sogenannten Eilentscheidungen kurzfristig vor Beginn der jeweiligen Aufzüge über Rechtsgesuche von „Dügida“ zu entscheiden, nachdem der zuständige Polizeipräsident einschränkende Auflagen gemacht hatte.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung jeweils von den Grundsätzen auszugehen, die das Bundesverfassungsgericht insbesondere seit und anlässlich der Friedensdemonstrationen in den 80-er Jahren und der öffentlichen Auseinandersetzungen im Februar 1981 in Brokdorf zum Versammlungsrecht des Art. 8 GG allgemein entwickelt hat und die nach wie vor Gültigkeit haben. Das Versammlungsrecht soll vor allem auch Minderheiten zu Gute kommen, die ihr von der Mehrheitsmeinung abweichendes Anliegen nicht parlamentarisch oder in sonstiger Weise effektiv vertreten wissen. Es gewährt – so das Bundesverfassungsgericht - den Veranstaltern der Versammlungen und Aufzüge ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeit, Art und Inhalt der Veranstaltung. Dies umfasst auch das Recht zu Provokationen, die in der freiheitlichen und meinungskritischen Gesellschaft typische Mittel sind, um auf die eigene Meinung und den eigenen Standpunkt aufmerksam zu machen (z. B. durch Karikaturen). Gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Inhalt des Anliegens der Versammlung, so erfährt dieses Recht erst da eine Grenze gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes, wo nach den erkennbaren Umständen im Vorfeld eines Aufzuges davon auszugehen ist, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die polizeilichen Prognosen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergeben, dass bei Durchführung der Veranstaltung dem Veranstalter zurechenbare Straftaten begangen werden oder erheblich in die Rechte Dritter eingegriffen wird.

Diese bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hat das Verwaltungsgericht seinen Entscheidungen zugrunde zu legen, ohne dass ihm – entgegen öffentlich geäußerter Meinungen in den Medien – ein eigener Ermessensspielraum zukommt. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht in seinen Beschlüssen vom 19. und 26. Januar 2015 das Recht der Veranstalter hervorgehoben, den Ort der Versammlung selbst zu wählen. Dies betraf die von der Polizei verfügte Kürzung der Wegstrecke auf 290 Meter wie auch die polizeilich angeordnete Verlagerung des Versammlungsortes. Entsprechendes gilt für den Beschluss vom 23. Februar 2015, mit welchem eine polizeiliche Auflage aufgehoben wurde, die den Demonstranten den Vorbeizug an einer Moschee untersagt hatte. Hier sah das Gericht wegen der nur kleinen Teilnehmerzahl keine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechte Dritter. In allen Fällen hielten die Auflagen des Polizeipräsidenten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand.

Das Verwaltungsgericht hat zudem das auch im Versammlungsrecht geltende Störerprinzip betont. Das bedeutet – insbesondere bei dem Aufeinandertreffen von Demonstration und Gegendemonstration – dass polizeiliche Maßnahmen gegen denjenigen zu richten sind, aus dessen Versammlung heraus Straftaten begangen werden oder erhebliche Beeinträchtigungen der Rechte Dritter erfolgen.

4. Aktuelle Gerichtsverfahren

Gesellschaftliche Entwicklungen spiegeln sich in Prozessen beim Verwaltungsgericht wider:

Die Folgen des demographischen Wandels machen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf keinen Halt. So klagt beispielsweise eine zunehmende Anzahl von Krankenhäusern auf die Erweiterung ihrer geriatrischen Abteilungen. Zum Teil richten sich die Verfahren auch direkt gegen den Aufbau oder die Erweiterung geriatrischer Abteilungen in konkurrierenden Krankenhäusern.

Im Pflegewohngeldrecht hat die Anzahl der Verfahren in den vergangenen Jahren zwar nicht zugenommen. Die Verfahren werden aber zunehmend komplizierter. Die Kläger werden immer älter; immer mehr Kläger leiden unter Demenzerkrankungen. Wegen des immer längeren Aufenthalts in Pflegeheimen sind auch gut betuchte Personen gezwungen, ihr privates Vermögen vollständig aufzubrauchen.

In der Kleinkindbetreuung sind die Kommunen verpflichtet, Kindertagespflege zu fördern, wenn die übrigen Kindertageseinrichtungen nicht ausreichen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat auf die Klage einer Tagesmutter entschieden, dass der Förderbetrag so zu bemessen ist, dass die Tagesmutter hiervon ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Im konkreten Fall lag die Förderung unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro. Allerdings sei es rechtmäßig, dass die Eltern neben dieser Förderung durch die Gemeinde keine weiteren Beiträge zu zahlen hätten (19 K 6250/14).

Verstärkt befasst sich das Gericht mit Verfahren nach dem Informationsfreiheits-gesetz und dem Verbraucherinformationsgesetz. Beispielhaft sind mehrere Verfahren zu nennen, die auf Bemühungen zurückgehen, dem Informations-bedürfnis der Öffentlichkeit über etwaige Mängel im Bereich der Lebensmittel-versorgung und der Gastronomie Rechnung zu tragen. So wehren sich Gastronomen gegen die Weitergabe von Risikobewertungen bei lebensmittelrechtlichen Kontrollen. Die Bewertung soll an die Verbraucherzentrale weitergegeben werden, die diese im Rahmen eines „Gastro-Kontroll-barometers“ im Internet veröffentlichen möchte. Aufgrund einer Punkte-bewertung werden die Betriebe in Form einer Ampel mit den Farben rot, gelb und grün eingestuft (26 K 4876/13 u.a.).

5. Leistungsbilanz im Geschäftsjahr 2014

Die Anzahl der Klageeingänge beim Verwaltungsgericht Düsseldorf bewegt sich im Geschäftsjahr 2014, ebenso wie die Erledigungszahlen, auf sehr hohem Niveau. Insgesamt wurden fast 12.000 Verfahren abgeschlossen.

 

Gesamteingänge

Prozentuale Veränderung zum Vorjahr

2009

11669

 

2010

12522

+   7,31 %

2011

10781

-  13,90 %

2012

12391

+ 14,93 %

2013

14212

+ 14,70 %

2014

12562

-  11,61 %

 

Gesamterledigungen

Prozentuale Veränderung zum Vorjahr

2009

11480

 

2010

11716

+   2,06 %

2011

11772

+   0,48 %

2012

12249

+   4,05 %

2013

14354

+ 17,19 %

2014

11989

-  16,48 %

Trotz der enormen Belastung des Gerichts insbesondere durch Asylverfahren können die Rechtsuchenden weiterhin mit einer schnellen Bearbeitung ihrer Klagen und Anträge rechnen. Die durchschnittliche Dauer der Klageverfahren beträgt lediglich ca. 7 Monate, die der Eilverfahren nur wenige Wochen.

Durchschnittliche Dauer der erledigten Verfahren

 

2012

2013

2014

K-Verfahren

7,1 Monate

6,0 Monate

7,1 Monate

durch Urteil erledigte K-Verfahren

10,8 Monate

8,8 Monate

9,2 Monate

L- und Nc-Verfahren

1,3 Monate

1,4 Monate

1,3 Monate

6. Durchschnittlich 348 Besucher pro Tag beim Internetauftritt des Gerichts

Die zur Kontrolle der Inanspruchnahme des Internetauftritts durch die Öffentlichkeit und zur Vorbereitung des Jahrespressegesprächs erhobene Aufruf-Statistik der Seiten der Domain www.vg-duesseldorf.nrw.de hat ergeben, dass sich die Zahl der Besucher erheblich erhöht hat. Im Verhältnis zum Vorjahr 2013 ist ein Zuwachs von ca. 46 v.H. zu verzeichnen. Im Jahresschnitt greifen an einem Tag ca. 348 Besucher auf die Seiten des Gerichts zu.

Jahr

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

Besucher

66.806

61.089

82.120

88.991

81.219

73.928

86.987

127.143

Besucher