Das Polizeipräsidium Düsseldorf darf den Weg, den die geplante Versammlung der „Dügida“ am heutigen Tage zurücklegen will, nicht durch eine Auflage auf eine Strecke von 290 m verkürzen und auch die angemeldete Zwischenkundgebung nicht untersagen. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf heute im Eilverfahren entschieden.

Die Kammer hat auf den am heutigen Montag gestellten Eilantrag der „Dügida“ hin die aufschiebende Wirkung der zugleich eingereichten Klage wiederhergestellt. Das bedeutet, dass die Versammlung ihren angemeldeten und geplanten Weg nehmen und die Zwischenkundgebung stattfinden darf. Eine fühlbare Beeinträchtigung von Gewerbetreibenden sei angesichts des Veranstaltungszeitpunkts nicht erkennbar. Einschränkungen des Verkehrs seien mit Blick auf den hohen Rang des betroffenen Grundrechts der Versammlungsfreiheit hinzunehmen, zumal die Nahverkehrsbetriebe bereits entsprechende Planungen für eine Umleitung des Personennahverkehrs durchgeführt hätten. Ein etwaiges gewaltsames Vorgehen von Gegendemonstranten sei strafbares Unrecht und von der Polizei zu verhindern sowie ggf. zu verfolgen.

Nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war der Ort des Beginns und Abschlusses der Kundgebung auf der Bismarckstraße/Ecke Konrad-Adenauer-Platz, der im Vorfeld zwischen der Veranstalterin und der Polizei abgestimmt worden war.

Gegen den Beschluss steht die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster offen.

Aktenzeichen: 18 L 120/15