Der Düsseldorfer Oberbürgermeister darf nicht aus dem Amt heraus zu Gegenmaßnahmen gegen die für Montag, den 12. Januar 2015, geplante Versammlung der „Dügida“ (= Pegida Düsseldorf) am Rheinufer aufrufen. Das hat die Präsidentenkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf heute entschieden.

Die Kammer hat dem Oberbürgermeister auf den am heutigen Freitag gestellten Eilantrag der „Dügida“ hin per einstweiliger Anordnung aufgegeben, auf den städtischen Internetseiten den Aufruf „Lichter aus! Düsseldorf setzt Zeichen gegen Intoleranz“ zu entfernen. Durch den Aufruf werden örtliche Unternehmen und Geschäftsleute aufgefordert, am Montagabend demonstrativ die Beleuchtung ihrer Gebäude auszuschalten. Ebenso müsse der Aufruf zur Teilnahme an einer Gegendemonstration entfernt werden, und es sei die für Montagabend beabsichtigte Außerbetriebsetzung städtischer Beleuchtungseinrichtungen unzulässig.

Als Amtsträger sei der Oberbürgermeister zur Neutralität verpflichtet. Gerade bei einem die originären Aufgaben der Stadt Düsseldorf nicht spezifisch berührenden Diskurs um den Umgang mit gesamtgesellschaftlichen und damit das ganze Land betreffenden Fragen dürfe er nicht unter Einsatz seiner ihm aus seinem Amt zukommenden Möglichkeiten und unter Inanspruchnahme städtischer Ressourcen in der politischen Diskussion gezielt Stellung beziehen.

Unberührt hiervon bleibe das Recht des Oberbürgermeisters, als Politiker oder Privatperson Stellung zu beziehen und sich gegen die geplante Versammlung zu engagieren.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde einlegen.

Aktenzeichen 1 L 54/15

 

Weiterer Verfahrensgang:

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 12. Januar 2015 der Beschwerde der Antragsgegenerin stattgegeben und den Antrag abgelehnt (Aktenzeichen 15 B 45/15).