Mit heute verkündetem Urteil hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h auf der A 46, Rheinbrücke Flehe („Fleher Brücke“) in Fahrtrichtung Heinsberg/Neuss aufgehoben. Das Verkehrsministerium NRW hatte die Geschwindigkeitsbegrenzung ausschließlich wegen Brückensanierungsarbeiten angeordnet. Die Brückensanierung war aber im Jahr 2013 beendet. Mit dem Ende der Sanierungsarbeiten ist der Grund für die angeordneten 80 km/h entfallen. Eventuelle weitere Sanierungsarbeiten mögen für die Zukunft geplant sein, rechtfertigen aber keine Geschwindigkeitsbegrenzung im Vorgriff.

Die zuständigen Landesbehörden haben trotz Aufforderung des Gerichts nichts dafür vorgelegt, dass die Beschränkung auf 80 km/h nach dem Ende der Brückensanierung aus Gründen des Lärmschutzes aufrecht erhalten bleiben darf (z. B. Lärmgutachten). Deswegen konnte das Gericht nicht darüber entscheiden, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu Lärmschutzzwecken rechtmäßig wäre.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil das Land NRW beim Oberverwaltungsgericht für das Land NRW einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen kann. Kraftfahrer müssen die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h also vorläufig weiter beachten.

Aktenzeichen: 6 K 2251/14