Mit dem heute in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteil hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf der auf Feststellung ihrer Fraktionseigenschaft gerichteten Klage der Vereinigung PRO NRW / Die Republikaner im Rat der Stadt Wuppertal stattgegeben. Gleichzeitig verpflichtete sie den Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal im Wege der einstweiligen Anordnung, die Vereinigung bis zur Rechtskraft des Urteils wie eine Fraktion zu behandeln.

Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, der aus Ratsmitgliedern von Pro NRW und der Partei Die Republikaner bestehende Zusammenschluss im Rat der Stadt Wuppertal erfülle die Anforderungen der maßgeblichen gesetzlichen Regelung in § 56 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Danach ist eine Fraktion eine freiwillige Vereinigung von Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen hat. Diese Voraussetzungen sieht die Kammer als gegeben an. Die jeweils dem rechten Spektrum zuzuordnenden Ratsmitglieder hätten sich nach dem von ihnen beschlossenen Fraktionsstatut auf Grundlage einer grundsätzlichen politischen Übereinstimmung zusammengeschlossen, um künftig möglichst gleichgerichtet politisch zu wirken. Diese Absicht sei im Rahmen der seit der Kommunalwahl 2014 durchgeführten vier Ratssitzungen auch in tatsächlicher Hinsicht ausreichend umgesetzt worden. Eines weiteren konstitutiven Anerkennungsaktes durch die Gemeinde bedürfe es entgegen der Rechtsansicht des Beklagten nach der klaren gesetzlichen Regelung für die Entstehung einer Fraktion nicht.

Zugleich hat die Kammer auf Antrag der Fraktion eine einstweilige Anordnung erlassen, um bis zur Rechtskraft der Entscheidung aus Sicht der Kammer unzumutbare Nachteile zu verhindern. Diese ergäben sich daraus, dass die Vereinigung sonst die nur Fraktionen zustehenden Kompetenzen und Rechte vorerst nicht wahrnehmen könnte.

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich. Gegen die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Aktenzeichen: 1 K 4415/14 und 1 L 1555/14