Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat, nach mündlicher Verhandlung vom 29. April 2014, mit dem nunmehr den Beteiligten zugestellten Urteil die Klage eines 2002 geborene Schülers gegen das Jugendamt der Stadt Mülheim auf Bewilligung eines Schulbegleiters -sog. Integrationshelfer- anlässlich des Besuch einer Gesamtschule in Mülheim im Rahmen integrativer Beschulung abgewiesen. 

Bei dem Kläger wurde eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert und hierauf sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich emotionaler und sozialer Entwicklung festgestellt. In der Grundschule war er mit gutem Erfolg integrativ beschult worden. Nachdem der von den Eltern favorisierte Besuch einer integrativen Hauptschule abgelehnt worden war, wechselte der Kläger auf die -vom staatlichen Schulamt in Kenntnis des wegen der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung festgestellten sonderpädagogischen Bedarfs verfügte- Gesamtschule. Diese ging und geht ihrerseits aufgrund der vom Kläger gezeigten Verhaltensauffälligkeiten und der Tatsache, dass eine abgeordnete Sonderschulpädagogin lediglich für 8 Schulstunden pro Woche, die aber nicht einmal alle auf die Arbeit mit dem Kläger entfallen, zur Verfügung steht, davon aus, dass der Kläger an der zugewiesenen Gesamtschule nicht ohne Integrationshelfer beschulbar ist.

Das Jugendamt der Beklagten hat den Antrag auf Bewilligung eines Integrationshelfers mit der Begründung abgelehnt, dies sei eine ungeeignete Maßnahme, der Kläger benötige eine kleinere Schule mit kleineren Klassen.

Der Entscheidung legt die Kammer zugrunde, dass gegenüber den Leistungen des Trägers der Jugendhilfe gem. § 10 SGB VIII Leistungen anderer, wie der Schule, vorrangig sind. Die Schule sei daher verpflichtet, die integrative Beschulung im Rahmen des sonderpädagogischen Bedarfs sicherzustellen, hierzu müsse das Land als Kostenträger die nach dem Bedarf des Klägers erforderlichen Sonderpädagogen stellen.

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 19 K 469/14