Mit den Beteiligten jetzt zugestellten Urteilen vom 4. April 2014 hat die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vorläufige Kostenbeteiligungsbescheide des Kreises Wesel für das Haushaltsjahr 2013/2014 teilweise aufgehoben. Mit diesen Bescheiden hatte der Kreis Wesel die kreisangehörigen Städte Kamp-Lintfort, Dinslaken, Moers, Voerde und Wesel zu einer Kostenbeteiligung von 15 % an den Aufwendungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende herangezogen, während die kleineren Kommunen des Kreises (Hamminkeln, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg, Xanten, Alpen, Hünxe, Schermbeck, Sonsbeck) entsprechend entlastet wurden. Darüber hinausgehende Kosten für Leistungen nach dem SGB II verteilt der Kreis nach wie vor im Rahmen der Kreisumlage auf alle Kommunen. Gegen die Mehrbelastung haben sich die betroffenen Städte mit ihren Klagen gewehrt. Den Klagen der Kommunen Kamp-Lintfort, Dinslaken, Moers und Wesel hat die Kammer jetzt stattgegeben. Eine Klage der Stadt Voerde (21 K 4502/13) ist aus prozessualen Gründen noch anhängig.

Das Gericht hat festgestellt, dass die beiden den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegenden Satzungen, die der Kreistag im September 2012 beschlossen hatte, unwirksam sind. Mit den Satzungsregelungen will der Kreis Wesel die kreisangehörigen Kommunen an den von ihm zu tragenden Kosten für die SGB II-Leistungen für Unterkünfte zu 15 % direkt beteiligen, soweit sie in der jeweiligen Kommune entstehen. Den 15 %-igen Beteiligungssatz beziffert der Kreis Wesel für sämtliche kreisangehörige Kommunen auf insgesamt 8.619.600,00 Euro. Für die kleineren Kommunen des Kreises Wesel ergibt sich daraus eine Minderbelastung, für die klagenden Kommunen jedoch eine Mehrbelastung. Nach Auffassung der Kammer hat der vom Kreis festgelegte Zeitraum von weniger als einer Woche zwischen der Mitteilung der Regelungsabsicht und der entscheidenden Kreistagssitzung am 27. September 2012 angesichts der Bedeutung der Sache nicht ausgereicht, um sich mit den Kommunen ins Benehmen zu setzen. Diese seien auch nicht vollständig über den Satzungsinhalt informiert worden. Die Kammer hält es zudem nicht für ausreichend, dass die betreffenden Städte zusätzliche finanzielle Lasten stemmen sollen, ohne dass damit zusätzliche Aufgaben gegenüber den Sozialleistungsempfängern einhergehen.

Die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Aktenzeichen: 21 K 3828/13; 21 K 3860/13; 21 K 9749/13; 21 K 9788/13