Mit dem soeben in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteil hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Schadensersatzklage eines Zollbeamten (Zollhundeführers) abgewiesen, mit der dieser von seinem Dienstherrn, der Bundesfinanzdirektion West, Ersatz eines Schadens in Höhe von ca. 3.300,00 Euro verlangt hat, den die ihm zugewiesene Zollhündin an dem Teppich und Dielenboden seiner Wohnung verursacht hatte. Aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergab sich keine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kläger, weil diesem vorzuwerfen war, den Zollhund entgegen den maßgeblichen Bestimmungen vorübergehend in seiner Wohnung und nicht im Zwinger gehalten zu haben.

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 10 K 4033/13