Derzeitige Praxis der Handwerkerparkausweise rechtswidrig

 

Seit dem Jahr 2005 werden von den Straßenverkehrsbehörden der Städte und Kreise im Regierungsbezirk Düsseldorf sogenannte „Handwerkerparkausweise“ ausgestellt. Sie erlauben Handwerksbetrieben, ihre Service- und Werkstattfahrzeuge nahe am jeweiligen Arbeitsort (z. B. Baustelle) zu parken, auch wenn dort ein eingeschränktes Halteverbot gilt, eine Höchstparkdauer vorgeschrieben ist oder nur Bewohnerparkplätze vorhanden sind. Im Zuge der NRW-Initiative „Mittelstandsfreundliche Verwaltung“ vereinbarten im Jahr 2005 die Städte und Kreise des Regierungsbezirks Düsseldorf unter Beteiligung des damaligen Regierungspräsidenten vertraglich, dass die Handwerkerparkausweise nicht nur im jeweiligen Stadt- oder Kreisgebiet gelten sollen, in dem der Handwerksbetrieb seinen Sitz hat, sondern im gesamten Regierungsbezirk Düsseldorf. Die Städte und Kreise verabredeten, die von den jeweils anderen Straßenverkehrsbehörden ausgestellten Handwerkerparkausweise wechselseitig „anzuerkennen“.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diese Praxis heute für rechtswidrig erklärt. Die bundesweit geltende Straßenverkehrsordnung (StVO) verpflichte jede Behörde, sich bei Ausnahmen von den Parkvorschriften auf das Gebiet zu beschränken, für das sie zuständig sei. Die bundesgesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften seien zwingend, solange der Landesgesetz- oder -verordnungsgeber keine abweichenden Regelungen erlasse. Bloße vertragliche Vereinbarungen zwischen einzelnen Behörden genügten nicht, um die gesetzlichen Vorschriften der StVO abzuändern. So könne etwa der beklagte Kreis Viersen nicht den von der Klägerin beantragten Handwerkerparkausweis ausstellen, weil dieser nicht nur für Viersen, sondern auch für den restlichen Regierungsbezirk Düsseldorf beantragt worden sei.

Der Vorsitzende der Kammer hat zugleich darauf hingewiesen, dass die regierungsbezirksweit gültigen Handwerkerparkausweise auch künftig weiter ausgegeben werden könnten, ohne dass gesetzliche Vorschriften geändert werden müssten. Allerdings müsse dann die Bezirksregierung Düsseldorf die Ausweise erteilen. Nur sie könne nach der StVO regierungsbezirksweit gültige Ausweise ausstellen. Dabei komme in Betracht, dass die örtlichen Straßenverkehrsämter ihr in Amtshilfe zuarbeiteten, also etwa die Anträge entgegennähmen und prüften.

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

 

Aktenzeichen: 6 K 5605/12