Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Antrag eines Landwirtes aus Emmerich-Elten abgelehnt, das Durchfahrtsverbot für Schwerlastverkehr auf der Schmidtstraße in Emmerich-Elten vorläufig aufzuheben. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hatte im Ortskern über längere Zeit die Überschreitung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) gemessen. Diese wurde vor allem durch Mautausweichverkehr von größeren LKW verursacht. Daraufhin hatte die Stadt Emmerich am 30. Juli 2013 ein LKW-Durchfahrtsverbot angeordnet, das zunächst drei Jahre gelten soll. Der Antragsteller ist der Ansicht, durch das ausnahmslose Verbot werde der Verkehr von und zu seinem Grundstück in unzumutbarer Weise auf Straßen verlagert, die für schwere LKW mit Anhänger und landwirtschaftliche Maschinen nicht ausgelegt seien. Die Stadt Emmerich hat nach ihren Angaben die Erreichbarkeit des Hofes des Antragstellers über Ausweichrouten mit entsprechenden LKW erfolgreich getestet.

Das Gericht hat der Stadt Emmerich nun Recht gegeben. Denn der Hof des Antragstellers sei nicht allein über die teilgesperrte Schmidtstraße anfahrbar, sondern könne für die dreijährige Probephase auch über andere Straßen erreicht werden. Ob die Ausweichroute für große LKW mit Anhänger oder vergleichbar dimensionierte landwirtschaftliche Maschinen jederzeit befahrbar sei, spiele keine Rolle. Der Landwirt habe nämlich keinen Anspruch darauf, dass sein Hof durchgängig von sehr großen Fahrzeuggespannen erreicht werden könne. Vielmehr müsse er ggfs. hinnehmen, dass ihn nur noch LKW ohne Anhänger oder kleinere Landmaschinen erreichen können und seine (Transport-)Kosten dadurch ansteigen.

Über die Frage, ob die Stadt Ausnahmegenehmigungen für den landwirtschaftlichen Verkehr erteilen kann oder muss, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zulässig.

Aktenzeichen: 6 L 1424/13