Mit dem heute in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteil hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Klage der Stadt Viersen gegen die Gemeindeprüfungsanstalt abgewiesen. In ihrem angegriffenen Gebührenbescheid hatte die Gemeindeprüfungsanstalt für die überörtliche Prüfung der Stadt, die Teil der allgemeinen Aufsicht des Landes ist (vgl. § 105 der Gemeindeordnung NRW), eine Gebühr erhoben.

Die Kammer wies darauf hin, dass nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Gebührensatzung der Gemeindeprüfungsanstalt für die Durchführung der überörtlichen Prüfung grundsätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben werden könne. Die von der Stadt Viersen behaupteten Unzulänglichkeiten der Prüfung könnten dem Gebührenbescheid nicht entgegengehalten werden, denn sie hätten sich im Wesentlichen nicht auf die Höhe der Gebühr ausgewirkt und begründeten kein grobes Missverhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und der von der Gemeindeprüfungsanstalt erbrachten Leistung.

Gegen das Urteil ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 1 K 4458/11