Mit dem heute in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteil hat die 22. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Klage der Partei „Bürgerbewegung pro NRW“ („pro NRW“) gegen deren Erwähnung in dem Verfassungsschutzbericht 2009 sowie in dem Zwischenbericht 2010 abgewiesen und ihr – soweit sie gegen die Erwähnung der Partei in dem Verfassungsschutzbericht 2010 gerichtet war – teilweise stattgegeben.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende im Wesentlichen aus:

Das beklagte Land sei berechtigt gewesen, zum Zwecke der erforderlichen Aufklärung der Öffentlichkeit in dem Verfassungsschutzbericht 2009 sowie in dem Zwischenbericht 2010 über die Klägerin als Verdachtsfall für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Bereich des Rechtsextremismus zu berichten.

Darüberhinaus rechtfertige es die Faktenlage grundsätzlich auch, die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2010 als eine Bestrebung darzustellen, die über den bloßen Verdachtsfall hinausgehend als verfassungsfeindlich einzuschätzen sei.

Als rechtswidrig zu beanstanden seien allerdings zwei Passagen auf Seite 68 des Verfassungsschutzberichts 2010. Denn die Faktenlage erlaube dem beklagten Land nicht die Darstellung, die Klägerin spreche Muslimen ihr Grundrecht auf freie Religionsausübung generell ab.

Hinsichtlich zweier von der Kammer im Verfassungsschutzbericht 2010 überdies gerügter Zitate auf den Seiten 60 und 61 zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat das beklagte Land bereits in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass diese unrichtig und damit rechtswidrig seien; es hat eine entsprechende Richtigstellung zugesagt.

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 22 K 2532/11