Mit heute in öffentlicher Sitzung verkündetem Beschluss hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die am 6. März 2013 gegen die Stadt Grevenbroich gestellten Anträge der Vertreter des Bürgerbegehrens abgelehnt.

Die Beteiligten hatten sich am 22. Februar 2013 in einem gerichtlichen Erörterungstermin darauf verständigt, in der Zeit vom 7. bis 9. März 2013 ein bedingtes Zweitanmeldeverfahren an der Realschule Bergheimer Straße zuzulassen (vgl. Pressemitteilung des Gerichts vom 22. Februar 2013); der Vergleich sah auch vor, dass die Stadt dieses Anmeldeverfahren in gleichem Umfang begleiten und unterstützen werde wie die regulären Anmeldeverfahren an den anderen weiterführenden Schulen.

Durch ein von der Stadt Grevenbroich verfasstes und von der Bürgermeisterin selbst unterschriebenes zweites „Informationsschreiben zur Zweitanmeldung Realschule Bergheimer Straße“, in dem u. a. auf die aus städtischer Sicht unvermeidbare Schließung einer der beiden in Grevenbroich vorhandenen Realschulen hingewiesen wurde, sehen die Vertreter des Bürgerbegehrens die in dem Vergleich getroffenen Verpflichtungen als verletzt an.

Die 1. Kammer hat in der mündlichen Verhandlung zu verstehen gegeben, dass sie diese Bewertung der Vertreter des Bürgerbegehrens inhaltlich teilt. Der Versuch des Gerichts, auf dieser Grundlage eine erneute Einigung der Beteiligten herbeizuführen, ist ohne Erfolg geblieben.

Maßgeblich für die Ablehnung der durch die Vertreter des Bürgerbegehrens gestellten Anträge ist u. a. der erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung deutlich gewordene Umstand, dass für diese selbst noch gar nicht feststeht, ob im Erfolgsfall überhaupt noch ein weiteres (bedingtes) Zweitanmeldeverfahren angestrebt werden soll. Im Rahmen der mündlichen Begründung des Beschlusses hat der Präsident des Verwaltungsgerichts ausgeführt, dass im Eilverfahren eine solche „Vorratsentscheidung“ nicht vorgesehen sei. Vor diesem Hintergrund habe auch das auf Widerruf des kritisierten Informationsschreibens bzw. einzelner Passagen gerichtete Begehren keinen Erfolg, denn ein solcher mache nur Sinn, wenn es konkret zu einem weiteren Zweitanmeldeverfahren – noch vor dem Bürgerentscheid im April – komme. Im Übrigen bestehe kein Anlass, dem geltend gemachten Rehabilitationsinteresse der Vertreter des Bürgerbegehrens im Wege einer einstweiligen Anordnung nachzukommen.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der vollständigen Entscheidung Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 1 L 441/13